SATZUNG
Rainbow Cowboys Altbessingen e.V.,
§ 1 Name, Sitz und Zweck
I. Der am 29.11.2009 in Altbessingen gegründete Verein führt den Namen "Rainbow Cowboys e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Arnstein. Der Verein ist in das Vereinsregister von Würzburg unter VR 200436 eingetragen.
II. Ein Anschluss an den BLSV ist Bestandteil der Satzung.
III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
IV. Der Zweck der Vereins ist die Förderung des Country-Dance-Sports, insbesondere durch Proben , Auftritte und Tanzkurse.
V. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II. Juristische Personen werden als Mitglied aufgenommen.
III. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
II. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
III. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstands mit Beträgen eines Jahresbeitrags trotz zweimaliger Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen,
d) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Vereins.
Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Geschieht dies nicht, ist der Beschluss des Gesamtvorstandes endgültig.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen.
Der Ausschluss ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§ 4 Beiträge
I. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in der Beitrags- und Gebührenordnung niedergeschrieben.
II. Der Beitrag ist jährlich im Voraus per Überweisung oder Barzahlung zu zahlen und in voller Höhe zu entrichten.
III. Neben dem Beitrag können weitere Gebühren, wie Aufnahme-, Bearbeitungs- oder
IV. Mahngebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird in der Beitrag- und Gebührenordnung niedergeschrieben.
V. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
II. Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt.
III. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Vereins.
Juristische Personen können nicht gewählt werden.
§ 6 Entleihen von Geräten
I. Vorhandene Geräte werden den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt, müssen aber pfleglich behandelt werden. Eine gesonderte Überlassungsvollmacht wird von jedem Mitglied eingeholt.
§ 7 Organe des Vereins
I. Organe der Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c ) der Gesamtvorstand
II. Die Mitglieder der Vorstandschaft üben Ihre Tätigkeit Ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§ 8 Vorstand
I. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus höchstens acht Mitgliedern, darunter:
II. a) 1. Vorsitzender
vertreten durch
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) 1. und 2.Kassenprüfer
e) Schriftführer
f) bis zu zwei Beisitzer
III. Geschäftsführender Vorstand in Sinne des §26 BGB sind der
a ) 1.Vorsitzende
b ) 2.Vorsitzende
c ) Schatzmeister
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zu zweit gemeinschaftlich.
IV. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorstand geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder einer der Vorstandsmitglieder es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
V. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Bereitstellung von Fördermittel,
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Durchführen von Veranstaltungen, die zu Einnahmen führen,
e) Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf den Country-Dance-Sport.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
II. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
IV. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Termin der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen.
V. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfers,
c) Entlastung der Vorstandes,
d) Wahlen soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.
VI. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- < > Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Mehrheit des Vorstandes den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
Zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.VIII. Auf der Mitgliederversammlung haben
nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied dürfen
maximal drei Stimmen übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter
anzuzeigen.
IX. Anträge können gestellt werden von
a) den Mitgliedern,
b) dem Vorstand.
X. Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderung können nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
XI. Die Wahl der Vorstandschaft geschieht per Akklamation. Der Kassenprüfer kann in gleicher Weise gewählt werden.
XII. Die Auflösung des Vereins (§14).
§ 10 Bewilligung von Fördermitteln
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt ausnahmslos durch den Vorstand.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Vorstandssitzung, die Mitgliederversammlung und das Gremium zu Bewilligung von Fördermitteln ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
I. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
II. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist umgehend bei der nächsten
III. Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtszeit zur turnusgemäßen
IV. Neuwahl des Vorstandes beendet ist.
§ 13 Kassenprüfung
I. Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereines gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft.
§ 14 Auflösung des Vereines
I. Die Auflösung des Vereines kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung, oder Aufhebung des Vereines" stehen.
II. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat,
b) oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vereines schriftlich gefordert wurde.
III. Der Beschluss ist rechtskräftig mit Zweidritteln anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern die, die Auflösung des Vereines bestimmen.
IV. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt sein Vermögen an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung des Sports, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.
§ 15 Datenschutz
I. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert:
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Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
II. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
III. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
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< >< > < >Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des
BLSV.
IV. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
V. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
VI. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.VII. Jedes Mitglied [Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
VIII. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
IX. Die Vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
X. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt [ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind].
• Arnstein, 21.02.2019
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